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§ 1 |
Allgemeines – Geltungsbereich
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des AG werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens des AN ausdrücklich schriftlich zugestimmt. |
§ 2 |
Auftragserteilung
Sofern der AG binnen angemessener Frist den Nachweis seiner Vertretungsbefugnis nicht erbringt, so haftet der AG neben dem Vertretenen in vollem Umfang für die vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen gegenüber dem AN. Sofern die Auftragserteilung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der AN den Zugang unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar, kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern Auftragserteilung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext vom AN gespeichert und dem AG auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. |
§ 3 |
Leistungsumfang – Auftragsdurchführung
Der AN ist berechtigt, die im Bestattungsauftrag enthaltene Lieferung von Gegenständen, deren Bestellung nach vorhandenen Mustern bzw. katalogmäßig erfolgt ist, in abweichender Form zu erbringen, soweit die Abweichung im Verhältnis zum Gesamtauftrag geringfügig ist und beispielsweise im Bezug auf Sargbeschaffenheit und -farbe, Blumendekoration u. ä. das Gesamtbild der aufgrund des Bestattungsauftrages vereinbarten Leistung nicht beeinträchtigt. Insbesondere Detail- und Farbabweichungen in der Sargausstattung gelten insoweit als unerheblich. Dies gilt angesichts der zeitlichen Unbestimmtheit des Eintritts des Bestattungsfalles insbesondere für vorzeitige Aufträge im Rahmen der Bestattungsvorsorgeverträge. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des AN. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom AN zu vertreten ist. Der AG wird über die Nichtverfügbarkeit bestimmter Leistungsteile unverzüglich informiert, damit Alternativen im Wege der Vertragsanpassung vereinbart werden können. Bei nicht erbringbaren Leistungen erstattet der AN die Gegenleistung gegebenenfalls unverzüglich zurück. Der AN ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Auftrags zu beauftragen und gegebenenfalls Untervollmacht zu erteilen. |
§ 4 |
Gewährleistung – Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des AN auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des AN. Gegenüber Unternehmern haftet der AN bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Im Hinblick auf Schäden oder Mängel, welche im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch Dritte verursacht oder in sonstiger Weise herbeigeführt worden sind, ist die Haftung des AN ausgeschlossen. Die Haftung von Dritten als Erfüllungsgehilfen des AN im Sinne des § 278 BGB wird auf Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung beschränkt. Der AG stellt den AN im Innenverhältnis von jeglicher Haftung frei, die auf unzutreffenden Angaben des AG beruhen (bspw. unzutreffende Angaben im Hinblick auf Bestattungspflichtigkeit des AG, Erbeigenschaft, Streitigkeit über die Art und Weise der Durchführung der Bestattung mit Dritten). |
§ 5 |
Abrechnung – Zahlungen
Dies gilt nicht für die seitens des AN lediglich verauslagten Beträge für den AG in Form von Friedhofsgebühren, Krematoriumsgebühren, Arztgebühren, Kosten für Sterbeurkunden bzw. sonstige Zuwendungen usw. Vorgenannte verauslagte Beträge sind in jedem Fall seitens des AG in der jeweils entstehenden Höhe zu erstatten. Soweit für die Leistungen des AN Zahlungen durch Dritte an denselben erfolgen, so ist der AN berechtigt, jegliche Zahlungen von Dritten mit fälligen Forderungen mit dem Auftraggeber aufzurechnen. Dies gilt insbesondere für Leistungen der Sterbekassen, Versicherungen usw. Bereits veranlasste Zahlungen des AN an Behörden, Friedhofsämter usw. erfolgen ausdrücklich unter Vorbehalt. Der AN ist bei Zahlungsverzug ermächtigt, insoweit verauslagte Zahlungen zurückzufordern. Bei vorzeitigen Aufträgen im Rahmen der Bestattungsvorsorge sind für den vereinbarten Leistungsbetrag die Preislisten des AN zum Sterbetag des zu Bestattenden bzw. die behördlichen Gebührensätze und weiteren Auslagen zum Sterbetag maßgeblich. Dem AN wird seitens des AG die unwiderrufliche Vollmacht erteilt, im Hinblick auf weitere Leistungen Dritter Aufträge im Namen des AG sowie für dessen Rechnung zu erteilen oder dies im eigenen Namen zu veranlassen. Bei inkassoabgetretener Sterbegeld- oder sonstiger Ansprüche gegen Versicherung und Dritte bzw. bei Unstimmigkeiten innerhalb einer Erben- oder sonstigen Gemeinschaft handelt der AN ausschließlich im Auftrag, auf Rechnung und Gefahr des AG. Sofern ein Anspruch auf Auszahlung von Versicherungssummen oder sonstigen Beträgen ganz oder teilweise nicht besteht, so hat der AG entsprechende Differenzbeträge auf Anforderung des AN unverzüglich nachzuleisten. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den AG mit Ansprüchen des AN sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der AN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen, soweit berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG bestehen, der AG eine Vorschusszahlung verweigert und keine ausreichenden Sicherheiten hinterlegt. Ein solcher Fall ist insbesondere bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung durch den AG bzw. nach Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG anzunehmen. In einem solchen Fall ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu verlangen, dies jedoch unter Abzug der durch die Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen. Dies gilt gleichermaßen bei Kündigung des Vertrages durch den AG bzw. für den Fall, dass die seitens des AN vertraglich geschuldete Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der AG zu vertreten hat. Alle Lieferungen und Leistungen des AN unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer. |
§ 6 |
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem AN einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. |